HOAI-Experten beraten Sie
Prof. Dr. Gerd Motzke
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München,
Bausenat in Augsburg a.D.,
Spezialgebiet Architekten- und
Ingenieurrecht
Wie vereinbare ich die Abrechnung von Umweltverträglichkeitsstudien nach HOAI 2009?
Die Prüfung der Umwelterheblichkeit und der Umweltverträglichkeit war bisher in § 15 Abs. 2 Nr. 1 HOAI Altfassung als Besondere Leistung normativ geregelt. Als Leistungsbild enthielt die Altfassung gesetzliche Aussagen in §§ 48 a und b. Die Neufassung der HOAI macht im normativen, als gesetzlich, geltenden Teil hierzu keine Aussagen mehr, sondern verweist in § 3 Abs. 3 HOAI auf die Anlage 2. Diese Anlage stellt keine gesetzliche Regelung dar. Außerdem hat die Neufassung die Leistung Umweltverträglichkeitsstudie als Beratungsleistung in der Anlage 1 aufgenommen worden ist, die gleichfalls nicht kraft Gesetzes gilt.
Also gibt es für die Abrechnung von Umweltverträglichkeitsstudien keine gesetzliche Regelung. Die Vertragsparteien haben die Aufgabe, die Abrechnung und die damit zusammenhängende Zahlung vertraglich zu vereinbaren. Gleiches gilt für die nähere Beschreibung der zu erbringenden Leistung.
Das kann aber relativ einfach geschehen. Hierfür müssen die Parteien nur vorsehen, dass sich die Leistung und deren Honorierung nach der Anlage 1 Nr. 1.1 zur HOAI richten. Das gesetzlich nicht geregelte Leistungsbild enthält die Anlage 1 Nr. 1.1.1, wobei – eigenartig – trotz der Aufgabe der Differenzierung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen in der Neufassung – zwischen Grundleistung und Besonderer Leistung unterschieden wird. Die Honorarzonen und die Honorare beschreibt die Nr. 1.1.2. Es kann sich empfehlen, dass ein Planer dem Auftraggeber von dieser Anlage eine Kopie aushändigt, damit dieser hiervon Kenntnis nehmen kann. Denn es ist die Frage, welche Rechtsqualität diese Anlage 1 hat. Deren Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung könnte in Betracht kommen.
Die Kernpunkte der HOAI Novelle 2009
- Der Anwendungsbereich der HOAI soll auf im Inland ansässige Büros von Architekten und Ingenieuren beschränkt werden.
- Die preisrechtliche Bindung gilt nicht mehr für alle bisher in der HOAI erfassten Leistungen
- Nur noch die DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 wird für die Kostenermittlung verwendet
- Die Honorare werden von den festgestellten Kosten abgekoppelt.
- Einführung der Möglichkeit einer Bonus-Malus-Vereinbarung
- Verbindliche Stundensätze gibt es nicht mehr, diese bleiben der Vereinbarung vorbehalten.
- Werte in der HOAI-Honorartafel werden um 10% pauschal angehoben.
- Die Gliederung der HOAI wird umstrukturiert, eine Reihe von Vorschriften wurden ersatzlos gestrichen
Wichtige Änderungen der HOAI durch die Novellierung 2009
Seit dem 18. August gilt die neue HOAI 2009, die bei allen neuen Projekten zwingend angewendet werden muss. Diese überfällige Reform des Honorarrechts bringt gravierende Änderungen mit sich:
Zum einen wurde die Struktur komplett geändert: so heißt der HOAI § 15 jetzt etwa §33. Für Ihre tägliche Arbeit genauso wichtig, ab sofort müssen die anrechenbaren Kosten sehr viel früher im Planungsprozess festgelegt werden, da sie als Grundlage für die Honorarberechnung herangezogen werden. Hier liegen finanzielle Risiken für Sie.
Positiv zu vermerken ist, dass die Honorartafeln um 10 % angehoben wurden, ferner wurde die Vorgabe für Zeithonorare aufgehoben. Und noch eine gravierende Änderung, Beratungsleistungen sind in Zukunft nicht mehr durch die HOAI geregelt.



